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Handelsvertreter auch ohne Verhandlungsspielraum

Der EuGH hat in einem Urteil vom 4.6.2020 (C-828/18) bestätigt, dass ein Handelsvertreter nicht notwendig einen Spielraum bei der Preisgestaltung der von ihm beworbenen Produkte haben muss.


Diese scheinbar unproblematische Frage stellte sich einem französischen Handelsgericht. Hintergrund ist der Wortlaut der Handelsvertreter-Richtlinie in den verschiedenen EU-Sprachen. In Deutschland ist seit langem klar, dass die Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht etwa auf das Aushandeln von Vertragsbedignungen beschränkt ist oder dieses Aushandeln umfassen muss. Die auf den Abschluss konkreter Geschäfte gerichtete Bemühung ist erforderlich und ausreichend für die Einstufung eines Vertrags als Handelsvertretervertrag.