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Handelsvertreter: Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB

Die Stornohaftung - welche Auskünfte kann der Versicherungsvertreter verlangen?


Der Versicherungsvertreter hat einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind. Das gilt aber nur für die Verträge, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat. Außerdem ist der Auskunftsanspruch auf die vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.07.2025, Az: VII ZR 176/24).