Testamentsgestaltung in Stuttgart
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart, Michael Henn
In der Kanzlei Dr. Gaupp & Coll. in Stuttgart hat sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn seit vielen Jahren insbesondere auf die Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung spezialisiert.
I.
Durch eine gute Nachfolgeplanung und ein durchdachtes Testament können viele Probleme und Streitigkeiten vermieden werden. Denn die gesetzliche Erbfolge führt oftmals zu unpassenden Ergebnissen aus Sicht der Erben und dann ist der Streit oftmals fast schon sicher. Auch sind die bei gesetzlicher Erbfolge meist entstehenden Erbengemeinschaften sehr streitanfällig. Viele Familien haben sich schon bei der Abwicklung eines Erbfalles so verstritten, dass sie noch Jahrzehnte später nicht miteinander reden. Zwar kann man auch durch die beste Testamentsgestaltung und Nachfolgeplanung Streitigkeiten nicht mit Garantie verhindern, man kann aber durch richtige Gestaltung viele Streitmöglichkeiten ausschließen und das Streitpotential vermindern. Oftmals kann durch eine gelungene Testamentsgestaltung auch Erbschaftsteuer vermieden oder zumindest die Erbschaftsteuerbelastung reduziert werden. Auch Pflichtteilsansprüche lassen sich durch eine richtige Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung oftmals reduzieren.
Zwar fallen bei einer Nachfolgeplanung selbstverständlich auch Kosten an. Diese sind in der Regel aber meist viel niedriger als die Kosten, die bei Erbstreitigkeiten nach dem Erbfall anfallen.
II.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart hat sich Michael Henn insbesondere auf die Testamentsgestaltung spezialisiert. Voraussetzung für die Verleihung des Titels Fachanwalt für Erbrecht durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist, dass der Rechtsanwalt
• einen mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Kurs im Erbrecht absolviert hat,
• die dort erworbenen besonderen Kenntnisse im Erbrecht durch mehrere bestandene Klausuren im Erbrecht nachweist und
• nachweist, dass er in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung mindestens 80 Fälle im Erbrecht (auch Testamentsgestaltung) bearbeitet hat.
Durch diese hohen Anforderungen ist sichergestellt, dass ein Fachanwalt für Erbrecht über sehr gute praktische und theoretische Kenntnisse im Erbrecht und auch in der Testamentsgestaltung verfügt. Zusätzlich muss sich Rechtsanwalt Henn als Fachanwalt für Erbrecht jährlich im Erbrecht 15 Stunden fortbilden.
Der Titel Fachanwalt für Erbrecht wurde in Stuttgart bisher nur wenigen Rechtsanwälten verliehen.
III.
Das Erbrecht stellt dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um an Stelle des Gesetzes selbst zu bestimmen, wer welche Vermögensgegenstände erben soll.
Im Einzelnen existieren für Form und Inhalt folgende erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten:
1. Das Testament
Die bekannteste und übliche erbrechtliche Verfügung ist das handschriftliche Testament. Dieses muss mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Der Vorteil des Testamentes ist, dass es sehr leicht widerrufen oder abgeändert werden kann. Ein Testament kann jedoch auch notariell beurkundet werden.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten und ihren letzten Willen in einer Urkunde niederlegen. Der Text der jeweils letztwilligen Verfügung braucht dann nur von einem der beiden Ehegatten bzw. Lebenspartner handschriftlich geschrieben werden. Der Andere muss die Urkunde aber auch mitunterschreiben.
Das sogenannte Berliner Testament ist die in Süddeutschland übliche Form des gemeinschaftlichen Testaments. Im Berliner Testament setzen sich die beiden Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zugleich einen Dritten (in der Regel die Kinder), der nach dem Längerlebenden Erbe werden soll.
Werden solche wechselbezüglichen Verfügungen getroffen, so besteht die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments darin, dass die gegenseitige Erbeinsetzung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht: Die Erbeinsetzung des Ehemanns durch die Ehefrau ist nur gültig, wenn auch die Verfügung des Ehemanns zugunsten der Ehefrau wirksam ist.
Widerruft einer der beiden seine letztwillige Verfügung, so wird damit auch die Verfügung des anderen automatisch unwirksam. Dieser Widerruf bedarf allerdings der notariellen Beurkundung und muss dem anderen nachweisbar zugehen. Stirbt einer der Ehepartner, erlischt das Widerrufsrecht. Der überlebende Ehegatte ist dann an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Beide Ehegatten zusammen können aber jederzeit das Testament ändern oder ganz aufheben.
Auch die Schlusserbeneinsetzung kann dann bindend sei, so dass der Längerlebende diese nicht mehr ändern kann. Da es über diese Bindungswirkung jedoch oft Streit gibt, empfehle ich stets, im Testament ausdrücklich zu regeln, ob und ggf. wie der Längerlebende die Schlusserbfolge noch ändern darf.
Sonderregeln bestehen jedoch für den Fall, dass nach Errichtung des Testamentes noch neue Pflichtteilsberechtigte hinzutreten, beispielsweise durch eine neue Heirat oder durch neue Kinder. In diesem Fall besteht ein befristetes Anfechtungsrecht.
Vereinfacht formuliert:
Durch ein gemeinschaftliches Testament ist sichergestellt, dass kein Ehepartner heimlich seine erbrechtliche Verfügung ändern kann, ohne dass der andere Ehepartner dies erfährt.
2. Der Erbvertrag
Statt in einem Testament kann der Erblasser seine Erbfolge mit einem Erbvertrag regeln. Hier schließen mindestens zwei Personen einen Vertrag, in dem mindestens einer der Beteiligten eine Verfügung von Todes wegen vornimmt. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht frei widerruflich. Vertragsmäßige Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen) können nicht widerrufen werden.
Der Erbvertrag hat daher bereits zu Lebzeiten bindende Wirkung. In vom Gesetz normierten Ausnahmefällen besteht freilich die Möglichkeit zur Anfechtung oder zum Rücktritt. Letzterer kann auch vertraglich vorbehalten werden.
3. Die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Der Erblasser kann frei darüber entscheiden, welche erbrechtlichen Verfügungen er in einem Testament oder Erbvertrag trifft. Es existieren keine festen Regeln, wie man sein Testament oder einen Erbvertrag inhaltlich am zweckmäßigsten gestaltet. Man sollte sich immer um eine klare Ausdrucksweise zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten bemühen und bedenken, dass auch Fremde das Testament verstehen müssen.
Im Einzelnen gibt es folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
- Erbeinsetzung: Der Erblasser setzt eine Person als Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben ein. Werden mehrere Erben eingesetzt, bestimmt der Erblasser ihre jeweiligen Erbteile.
- Einsetzung von Ersatzerben: Da nie sicher ist, dass die eingesetzten Erben den Erblasser auch überleben, können Ersatzerben eingesetzt werden, die bei Wegfall des eigentlich vorgesehenen Erben an dessen Stelle treten.
- Vermächtnis: Der Erblasser vermacht bestimmte Nachlassgegenstände an bestimmte Personen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Miterbe, sondern bekommt einen Anspruch gegen den Nachlass auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes.
- Auflage: Der Erblasser verpflichtet den Erben zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen).
- Teilungsanordnung: Der Erblasser teilt einzelnen Erben Nachlassgegenstände zu. Sind diese unterschiedlich viel wert, ist ein Wertausgleich vorzunehmen.
- Vorerbschaft/Nacherbschaft: Der Begünstigte soll nur bis einem bestimmten Zeitpunkt der Erbe sein. Danach tritt Nacherbschaft in Kraft. Der Vorerbe hat jedoch diverse Beschränkungen zu beachten, von denen er teilweise befreit werden kann (befreiter Vorerbe).In der praktischen Abwicklung verursacht dies oft große Schwierigkeiten. Ich rate daher in der Regel von einer Vorerbeneinsetzung ab.
- Testamentsvollstreckung: Der Erblasser setzt zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten einen Verwandten, Freund oder Anwalt als Testamentsvollstrecker ein. Damit entzieht er den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus und wickelt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ab.
- Enterbung: Für niemanden existiert ein gesetzlicher Anspruch darauf, als Erbe eingesetzt zu werden. Der Erblasser kann frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt. Von einer „Enterbung“ spricht man dann, wenn ein nach der gesetzlichen Erbfolge an und für sich berufener Erbe (etwa ein Kind) in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wird. Dies stellt jedoch keine Entziehung des Pflichtteils dar.
IV.
Weitere Schwerpunkte der Tätigkeit im Erbrecht von Rechtsanwalt Michael Henn in Stuttgart sind die Bereiche Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsrecht und Testamentsvollstreckung. Auch die Begrenzung der Haftung der Erben auf den Nachlass ist in Stuttgart immer wieder ein Thema.
Als Rechtsanwalt in Stuttgart ist Michael Henn jedoch nicht nur in Stuttgart tätig, sondern er betreut seine Mandanten in seinen Arbeitsbereichen Erbrecht, Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht und Vorsorgevollmacht selbstverständlich auch außerhalb von Stuttgart und ist deshalb bundesweit tätig.
Unsere Kanzlei in Stuttgart hat sich weiterhin auf die Gebiete Gesellschaftsrecht, Kapitalanlagerecht, Handelsvertreterrecht und GmbH-Recht spezialisiert.
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