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Steuer- und Sozialversicherungsrecht: Beherrschende Stellung

Steuerrechtlich liegt keine Betriebsaufspaltung vor, wenn der die Besitzgesellschaft beherrschende Gesellschafters exakt über 50 % der Stimmen der Betreibskapitalgesellschaft verfügt. Aber Achtung: Stimmen eines ebenfalls beteiligten Kindes werden unter Umständen mitgerechnet.


Der Bundesfinanzhof hat in einer im September erschienenen Entscheidung (X R 5/19) festgehalten, dass die Anteile minderjähriger Kinder dem Gesellschafter jedenfalls dann nicht zuzurechnen seien, wenn für das Kind eine Ergänzungspfelgschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. Die Beteiligung von exakt 50 Prozent der Stimmen reiche aufgrund der Pattsituation für eine Beherrschung nicht aus.

Achtung auch insoweit: Die Entscheidung lässt sich nicht ohne weiteres ins Sozialversicherungsrecht übertragen. Dort reichen 50 Prozent der Anteile an einer Kapitalgeselschaft dem Gesellschaftergeschäftsführer aus, um als nicht abhängig Beschäftigter zu gelten und damit sozialversicherungsfrei zu sein. Um Risiken zu vermeiden sollte aber ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.