< Steuer- und Sozialversicherungsrecht: Beherrschende Stellung
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BFH verweigert Gesellschafter Anfechtungsrecht

In einer Entscheidung vom 21.12.2022 hat der BFH einem Gesellschafter das Anfechtungsrecht gegen einen Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagenkonto bei einer GmbH (§27 KStG) verweigert (I R 53/19). Fehler bei Feststellungsbescheiden dieser Art sind für Steuerberater seit Jahren haftungsträchtig. Einen kleinen Hoffnungsschimmer gibt es aber.


Aus Gründen der Rechtssicherheit hat ein GmbH-Gesellschafter kein Anfechtungsrecht gegen einen Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagenkonto nach § 27 KStG. Dieses Recht kann nur durch die GmbH ausgeübt werden, obwohl der Fehler am Ende den Gesellschafter belastet (Urteil des BFH vom 21.12.2022, I R 53/19).

Wegen einer Vielzahl möglicher Gesellschafter führe ein Anfechtungsrecht für Gesellschafter zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit. Noch Jahre nach Erlass könnten Bescheide angefochten werden. Dies ginge sogar durch Gesellschafter, die zur Zeit des Bescheiderlasses noch gar nicht Gesellschafter waren. Zudem bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Ein Gesellschafter müsse gegebenenfalls darauf hinwirken, dass die Gesellschaft den Bescheid rechtzeitig anficht.

Misslich für den Gesellschafter: Im Falle einer Ausschüttung kann diese nicht als Einlagenrückgewähr erfolgen, wenn die Einlage nicht im Kapitalkonto erfasst wurde. Dadurch wird der Gesellschafter steuerlich belastet. Das war in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand von Haftungsprozessen gegen Steuerberater der Gesellschaft.

Da sich durch die Einlage aber die Anschaffungskosten des Gesellschafters für dessen Anteil erhöhen, habe dieser bei einer Anteilsveräußerung oder der Liquidation immerhin die Chance, diese steuermindernd geltend zu machen, so der BFH.