< BFH verweigert Gesellschafter Anfechtungsrecht
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Rückforderung im Gesellschaftsrecht

Wer etwas verlangt, was gleich wieder zurück zu zahlen ist, handelt treuwidrig.


Der Gesellschafter kann gegen die Inanspruchnahme aus einem vor dem 1. November 2008 entstandenen Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung gemäß § 242 BGB einwenden, dass das zu Erstattende im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gleich wieder zurückzugewähren wäre (Beschluss vom 18. April 2023 - II ZR 37/22).

Für die GmbH besteht keine Gefahr, zweimal zahlen zu müssen. Die Zahlung, die den Erstattungsanspruch auslöst, hat zwar keine Erfüllungswirkung. Aber solange der Erstattungsanspruch nicht erfüllt ist, kann die Gesellschaft diesen der Inanspruchnahme auf Rückzahlung des Darlehens entgegenhalten. Soweit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht erfüllt wird, ist er im Falle einer Insolvenz nachrangig. Wird der Anspruch erfüllt, gegebenenfalls durch Aufrechnung, kann die erfüllungsleistung angefochten werden. "Dass der Anspruch daneben oder darüber hinaus nach Maßgabe der §§ 30, 31 GmbHG dem Gläubigerschutz unterliegen sollte, lässt sich dem MoMiG nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1Satz 3 GmbHG zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens frei von diesen Beschränkungen verfolgt werden können soll", so der BGH in diesem Beschluss.