< Handelsvertreter auch ohne Verhandlungsspielraum
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Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zur Wirksamkeit von vertraglichen Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen

Mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20 hat das Bundesarbeitsgericht seine langjährige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen verschärft und die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung von Ausschlussklauseln erhöht (von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Stuttgart)


Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass in Arbeitsverträgen meist sogenannte Ausschlussklauseln vereinbart werden. Inhalt solcher Ausschlussklauseln ist eine Regelung, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung und der Nichtreaktion innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Klauseln ist, dass die jeweiligen Mindestfristen mindestens drei Monate betragen. Diese Rechtsprechung besteht unverändert fort.

Gerade in älteren Arbeitsverträgen werden jedoch oft Klauseln verwendet, die Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht vom Anwendungsberechtigten der Anschlussfrist ausschließen. Die Verjährung von solchen Ansprüchen kann jedoch nach der gesetzlichen Regelung nicht verkürzt werden.